Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 86d
§ 86d – Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
Kurz erklärt
- Wenn die örtliche Zuständigkeit unklar ist, muss ein örtlicher Träger handeln.
- Der Träger, der zuständig ist, muss aktiv werden, wenn der andere nicht handelt.
- Die Verpflichtung gilt für den Bereich, in dem sich das Kind oder der Jugendliche aufhält.
- Dies betrifft auch junge Volljährige und Leistungsberechtigte nach § 19.
- Die Regelung tritt in Kraft, bevor die Leistung tatsächlich beginnt.